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AGB Einkauf - Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. ANWENDUNGSBEREICH
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AGB-Einkauf") finden Anwendung auf alle Bestellungen von NOVALED bei Lieferanten. Die AGB-Einkauf gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
2. ANGEBOT, BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind für NOVALED unentgeltlich und freibleibend.
2.2 Bestellungen werden von NOVALED ausgelöst. Der Lieferant wird den Auftrag von NOVALED innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Erhalt bestätigen. Beginnt der Lieferant innerhalb dieser Frist mit der Erbringung der Leistungen aus der Bestellung, gilt dies als Bestätigung des Erhalts der Bestellung von NOVALED, selbst wenn der Lieferant diesen Erhalt nicht ausdrücklich gem. vorstehenden Satz 1 bestätigt hat.
2.3 Weicht eine Auftragsbestätigung des Lieferanten vom Inhalt der vorangegangenen Bestellung von NOVALED ab oder bestätigt der Lieferant die Bestellung verspätet, ist NOVALED nur gebunden, wenn NOVALED der Abweichung oder der verspäteten Auftragsbestätigung, die einem neuen Angebot des Lieferanten entspricht, schriftlich zustimmt.
2.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, sofern NOVALED diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Angebot oder in der Auftragsbes-tätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Insbe-sondere die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Erbringung von Zahlungen bedeuten keine Zustimmung von NOVALED zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

3. LIEFERTERMINE, TEILLIEFERUNGEN UND VERZUGSFOLGEN
3.1 Die in der Bestellung genannten Zeiten für die Erfüllung der Pflich-ten des Lieferanten sind bindend. Ist kein Liefertermin, aber eine Lieferzeit vereinbart, beginnt die Lieferzeit mit dem Datum des Bestellschreibens.
3.2 Der Lieferant ist zur Erbringung von Teillieferungen/Leistungen nur mit vorherigem Einverständnis von NOVALED berechtigt. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
3.3 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist NOVALED berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche des Verzuges, höchstens 10 % dieses Wertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechte einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass NOVALED ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Falls NOVALED sich bei Annahme der Lieferung oder der Nacherfüllung das Recht zur Vertragsstrafe nicht vorbehält, kann NOVALED die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend machen.
3.4 Unbeschadet anderer Rechte ist NOVALED berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit diese nicht in Übereinstimmung mit obigen Bestimmungen erfüllt wird.

4. LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen „frei Haus“ Montags bis Freitags, innerhalb vereinbarter Geschäftszeiten, gemäß DDP – Delivered Duty Paid (gemäß Incoterms 2000 der International Chamber of Commerce) an den von NOVALED benannten Bestimmungsort. Eine Lieferung kann zurückgewiesen werden, wenn der Lieferschein nicht die erforderlichen Angaben des Lieferanten für die Bestellung enthält, insbesondere der Angabe der Bestellnummer und – falls erforderlich – detaillierte Angaben zu Behältern oder sonstigen Verpackungsgegenständen sowie Netto- und Bruttogewicht fehlen. NOVALED ist nicht haftbar für Zahlungsverzug, falls ein Lieferschein nicht übergeben wurde, unvollständig oder unleserlich ist. Die Mengenangaben müssen denjenigen in der Bestellung entsprechen. Unbeachtet sämtlicher anderer Rechte ist NOVALED berechtigt, an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren alle verfrühten und zusätzlichen Lieferungen zurückzusenden und Fehlmengen nachzuverlangen.
4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen Deutschen und Europäischen Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Abfall- , Elektrogeräte- und VDE- Vorschriften sowie den Anforderun-gen der DIN, ggf. der ISO- und EG-Normen entsprechen und – soweit anwendbar – mit einer Konformitätserklärung, der Kennzeichnung nach ElektroG und dem CE-Kennzeichen versehen sein. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen und Prüfbescheinigungen hat der Lieferant mitzuliefern.

5. INSPEKTION
5.1 Die gelieferte Ware überprüft NOVALED anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung wird NOVALED, sobald sie nach den Gegebenheiten deren ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).
5.2 Unbeschadet weiterer Rechte ist NOVALED berechtigt, Lieferungen, die nicht mit den Vorgaben der Bestellung übereinstimmen, zurückzuweisen und diese Lieferung dem Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren zurückzusenden.

6. ÜBERGANG VON EIGENTUM UND GEFAHR
6.1 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von NOVALED angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn NOVALED sich zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt hat, erst mit der Entgegennahme durch NOVALED oder durch den von NOVALED beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, auf NOVALED über.
6.2 Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von NOVALED besonders beauftragten Spediteur erwirbt NOVALED Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

7. PREISE, RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Durch die vereinbarten Preise werden die gesamten Leistungen abgegolten, die nach der Bestellung, deren besonderen Bedingungen und Vertrag-Anhängen, den AGB-Einkauf und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Sie beinhalten insbesondere sämtliche Verpackungs-, Verzollungs-, Transport-, Versicherungskosten und alle sonstigen Gebühren und Abgaben, wie etwa – Aufzählung nicht abschließend – Lizenzgebühren und sämtlicher öffentlich-rechtlicher Gebühren und Abgaben sowie Kosten der Anlieferung, der Inbetriebnahme, der Abnahme der Geräte- oder Materialdokumentation sowie der übrigen Dokumente, wie in der Bestellung oder den AGB-Einkauf benannt, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Entsorgung sämtlichen Verpackungs- und Transportmaterials übernimmt der Lieferant.
7.2 Rechnungen sind an NOVALED im Original und als Rechnungszweitschrift zu senden und müssen – neben den gesetzlichen Bestandteilen – fehlerfreie Angaben enthalten zu Bestellnummer, Bestellgegens-tand, Ort der Lieferung, Menge der Liefergegenstände, Nummer des Lieferscheins, Lieferdatum und Preise nebst evtl. Zuschlägen. Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Rechnungen sind in EURO auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in EURO geleistet.
7.3 Zahlungen erfolgen nach Wahl von NOVALED durch Überweisung oder Scheck bzw. Wechsel nach Abnahme bzw. Erhalt der Lieferung und Zugang einer prüffähigen und den Bestimmungen des Vertrages entsprechenden Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen, d.h. Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlt NOVALED entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

8. SACHMÄNGEL UND ERSATZVORNAHME
8.1 Der Lieferant gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages und gewährleistet die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung und Leistung für den vorgesehenen Gebrauch unter betriebsüblichen Einsatzbedingungen hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.ä.). Etwaige technische Spezifikationen vom Lieferanten stellen eine nicht abschließende vertraglich übernommene Beschaffenheitsvereinbarung für den Gegenstand der Lieferung oder Leistung dar. Der Lieferant hat die vertraglich geschuldeten Leistungen selbst, eigenverantwortlich und vollständig nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erbringen.
8.2 Sofern in Ziff. 8 nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt NOVALED insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich NOVALED zu. Der Lieferant kann die von NOVALED gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von NOVALED zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht NOVALED in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung außergewöhnlich hoher Schäden das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.
8.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verjähren Sachmän-gelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten 30 Monate nach Ablieferung an NOVALED. Im Falle der Weiterveräußerung durch NOVALED verjähren Sachmängelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 30 Monate nach Ablieferung an den Endkunden, spätestens aber 36 Monate nach Ablieferung an NOVALED. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 30 Monate ab schriftlicher Endabnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ab Abnahme ein. Im Übrigen bleiben die Rechte von NOVALED aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Werden mangelhafte Lieferungen vom Lieferanten trotz Aufforderung seitens NOVALED nicht zurückgenommen, können diese auf Kosten des Lieferanten entsorgt bzw. zu Lasten des Lieferanten "unfrei" zurückgesandt werden. Der Lieferant trägt die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen.

9. PRODUKTHAFTUNG
Wird NOVALED von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit der Lieferung des Lieferanten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant NOVALED von diesen Ansprüchen unverzüglich frei. 
10. RECHTE DRITTER
10.1 Der Lieferant haftet dafür, dass der Bestellgegenstand und dessen Nutzung am Verwendungsort keine Rechte Dritter verletzt. Der Lieferant wird NOVALED und dessen Kunden freistellen und schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Lieferant auf Verlangen Unterstützung leisten. Darüber hinaus wird der Lieferant sämtliche Schäden ersetzen, die NOVALED und/oder dessen Kunden daraus erwachsen, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Lieferung/Leistung vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von NOVALED ist vom Lieferanten nur zu ersetzen, soweit der Kunde NOVALED in Anspruch nimmt.
10.2 Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferung ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von NOVALED hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferung eine Verletzung von Schutzrechten darstellt.
10.3 Der Lieferant wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung benutzt. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er NOVALED hierüber unaufgefordert benachrichtigen.

11. GEISTIGES EIGENTUM UND VERTRAULICHKEIT
11.1 Daten, Muster, Dokumente, Rezepturen und sonstige technische Dokumentationen, unabhängig vom Trägermedium, Programme oder Werkzeuge, technische Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden und sonstiges technisches, wissenschaftliches und kaufmännisches Know-how sowie im Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), die NOVALED dem Lieferanten zugänglich gemacht hat, bleiben geistiges Eigentum von NOVALED und sind geheim zu halten. Der Lieferant wird ohne vorherige Zustimmung von NOVALED die vertraulichen Informationen nicht reproduzieren, an Dritte mitteilen, oder sonst in irgendeiner Weise zu eigenen oder Zwecken Dritter verwenden, sondern nur im eigenen Betrieb für die Ausführung von Lieferungen an NOVALED verwenden und nur solchen Personen im eigenen Betrieb zugänglich machen, die im Rahmen der Bestellung Kenntnis davon haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
11.2 Soweit die Bestellung ganz oder teilweise Designarbeiten oder Entwicklung von Software oder Stoffen beinhaltet, sind alle Ergebnisse solcher Leistungen ausschließliches Eigentum von NOVALED. Soweit diese Ergebnisse Urheberrechte beinhalten, überträgt der Lieferant an NOVALED eine nicht ausschließliche, räumlich weltweit und zeitlich für die rechtliche Dauer der Urheberrechte gültige, übertragbare Lizenz hieran. Diese Lizenz beinhaltet das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Anpassung, Übertragung und Kommerzialisierung in jeglicher Form und auf jeglichem jetzigen oder künftigen Datenträger. Etwaige Gebühren für diese Lizenz sind mit dem Preis für die Bestel-lung abgegolten.
11.3 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die NOVALED im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich macht, verbleiben im Eigentum von NOVALED und sind auf Verlangen von NOVALED jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach Wahl von NOVALED an NOVALED herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.
11.4 Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.
11.5 Ohne Einwilligung von Novaled darf der Lieferant keine Veröffent-lichungen im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Anlage machen oder veranlassen. Dies gilt auch für die Verwendung als Referenz.

12. VERSICHERUNGEN
Der Lieferant wird für Schäden, die durch erbrachte Lieferungen oder Leistungen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten. Zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Lieferant eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.500.000,00 (zwei Millionen fünfhundert tausend Euro) pro Versicherungsfall. Die Höhe der Deckungssumme ist NOVALED auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Lieferanten nicht eingeschränkt.

13. URSPRUNGSZEUGNISSE UND AUSFUHRBESTIMMUNGEN
13.1 Der Lieferant wird vor Ausführung der Lieferung alle Nachweise (z.B.: Ursprungszeugnisse) beibringen, die für NOVALED zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind.
13.2 Wird eine der Pflichten aus 13.1 verletzt, wird der Lieferant alle sich hieraus für NOVALED und/oder dessen Kunden ergebenden Schäden ersetzen und sonstige Folgen übernehmen.

14. QUALITÄTSSICHERUNG
Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem DIN EN ISO 9000 ff., welches eine einwandfreie Qualität der Lieferungen an NOVALED sicherstellen muss, während der gesamten Geschäftsbezie-hung aufrecht zu erhalten, in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. NOVALED hat das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird NOVALED auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

15. ANWENDBARES RECHT
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf und kollisionsrechtliche Vorschriften findet keine Anwendung. 
16. ERFÜLLUNGSORT, SPRACHE UND GERICHTSSTAND
16.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für Zahlungen von NOVALED ist der Geschäftssitz von NOVALED
16.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Parteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
16.3 Im kaufmännischen Verkehr wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart.

17. TEILUNWIRKSAMKEIT UND SCHRIFTFORM
17.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-Einkauf oder sonstige Bestandteile der Bestellung unwirksam und/oder nicht durchführbar sein oder zukünftig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen dadurch nicht berührt.
17.2 Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und NOVALED und sämtliche Bestellungen sind für NOVALED nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf der schriftlichen Bestätigung von NOVALED. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung gleich.
 Novaled AG Tatzberg 49 01307 Dresden Deutschland
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